In Würdigung der Verdienste von Kirchenrat Robert Geisendörfer um die Publizistik der Kirche, insbesondere um die evangelische Rundfunkarbeit, stiften die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, das Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik gGmbH und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) den ROBERT GEISENDÖRFER PREIS. Weitere Träger können mit Zustimmung der genannten Gründungsstifter aufgenommen werden.
1. Der ROBERT GEISENDÖRFER PREIS ist der Medienpreis der Evangelischen Kirche für Hörfunk und Fernsehen. Er wird jährlich vergeben. Er besteht aus einer Medaille und einer Geldprämie. Ausgezeichnet werden publizistische Leistungen deutscher Hörfunk- und Fernsehveranstalter, die
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das individuelle und soziale Verantwortungsbewusstsein stärken,
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zum guten Miteinander von Einzelnen, Gruppen, Völkern und zur gegenseitigen Achtung der Geschlechter beitragen,
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die christliche Orientierung vertiefen,
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Zeugnis und Dienst der Kirche unterstützen,
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einen Beitrag zur Überwindung von Gewalt leisten,
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die Kreativität und Phantasie von Kindern fördern.
Dabei soll insbesondere hervorragende journalistische, konzeptionelle und gestalterische Qualität gewürdigt werden.
2. Der ROBERT GEISENDÖRFER PREIS zeichnet Sendungen aus in den Kategorien „Allgemeine Programme“ und "Kinderprogramme".
3. In der Kategorie „Allgemeine Programme“ werden jährlich bis zu vier Sendungen ausgezeichnet, davon in der Regel jeweils zwei in Hörfunk und Fernsehen.
Die Jury „Allgemeine Programme“ kann überdies für exemplarische publizistische Leistungen einen Sonderpreis vergeben.
4. In der Kategorie „Kinderprogramme“ werden jährlich zwei Preise für eine Fernsehsendung vergeben. Das Preisgeld wird von der Wolfgang und Gerda Mann-Stiftung und der EKD gestiftet.
5. Die Prämierung „Allgemeine Programme“ nimmt eine Jury vor. Sie besteht aus
a) je einem Vertreter/einer Vertreterin der Träger: der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, des Gemeinschaftswerks der Evangelischen Publizistik gGmbH und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) – Nachnominierungen können im Einvernehmen mit den Trägern vollzogen werden sowie
b) weiteren Mitgliedern, die im Einvernehmen mit den Trägern des ROBERT GEISENDÖRFER PREISES von den unter a) genannten Personen kooptiert werden.
6. Die Prämierung „Kinderprogramme“ nimmt eine weitere Jury vor. Sie wird von den Trägern des Robert Geisendörfer Preises berufen und besteht aus
a) einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), einem/r Vertreter/in der Landeskirchen, einem/r Vertreter/in der Wolfgang und Gerda Mann Stiftung, einem/r Medienpädagogen/in bzw. Medienwissenschaftler/in sowie
b) weiteren Mitgliedern.
c) Die Jury „Kinderprogramme“ wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine/n Vorsitzende/n.
7. Mindestens die Hälfte der Mitglieder beider Juries soll einer Kirche der ACK angehören. Die Mitglieder sollen über publizistische Erfahrungen sowie über Kenntnisse des gemeindlichen Lebens und des gesellschaftlichen Handelns der Kirche verfügen. Bei der Kooptierung ist die fachliche Qualifikation sowie die regionale und konfessionelle Vielfalt der EKD angemessen zu berücksichtigen.
8. Alle Jury-Mitglieder werden für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich.
9. Die Juries treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Jury-Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der /des Vorsitzenden.
10. Die Juries veröffentlichen ihre Entscheidung über die Vergabe des ROBERT GEISENDÖRFER PREISES unter Angabe der Gründe. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
11. Die Geschäftsführung des ROBERT GEISENDÖRFER PREISES wird von dem Kirchenamt der EKD im Einvernehmen mit den Trägern des Preises geregelt.
(Beschlossen vom Rat der EKD auf einer Sitzung am 11./12. Dezember 2003)
Annex zur Satzung
Die von Robert Geisendörfer definierte Aufgabe evangelischer Publizistik, Barmherzigkeit zu vermitteln und Sprachlosen Stimme zu verleihen, wird im Internetzeitalter auch auf neuen Ausspielwegen umgesetzt. Im Sinne des Namensgebers ist es heute geboten, auch die Medien in den Blick zu nehmen, die ausschließlich nonlinear genutzt werden. Durch diesen Annex zur Satzung wird im Jahr 2022 der Robert Geisendörfer Preis erstmalig um einen Onlinepreis ergänzt.
1. Zusatzkategorie: Onlinepreis
Für die Onlinepreise gelten zunächst dieselben Kriterien wie für die allgemeinen Programme. Zusätzlich berücksichtigen die Jurys aber jeweils die avisierte Ziel-gruppe, die Passgenauigkeit für sie und die Besonderheiten der jeweiligen Ausspielplattform.
Ausgezeichnet wird je eine fernsehähnliche Produktion (z.B. Webserie, Kurzfilm, Live-Stream) und eine hörfunkähnliche Produktion (z.B. Podcast, Hörspiel). Jeder Onlinepreis ist mit 5.000 Euro dotiert.
Maßgeblich ist, dass eine Produktion (journalistisch-)redaktionell gestaltet ist (kein User-Generated-Content) sowie ausschließlich im nonlinearen Programm in Deutschland und in deutscher Sprache erstmalig im Jahr zuvor verbreitet wurde. Zur Einreichung befugt sind die jeweiligen Urheber, Autorinnen, Produzenten, Rechteinhaberinnen bzw. Sender. Je Einreichendem dürfen insgesamt max. zwei fernseh- bzw. radioähnliche Formate eingereicht werden. Es können Einzelfolgen oder Formate eingereicht werden. Wird ein Format/Serie/Reihe eingereicht, dürfen bis zu 3 beispielhafte Folgen/Sendungen eingesendet werden.
2. Einreichung eines „Pitch“
Bei einem Onlineformat ist – außer der Sendung bzw. dem Format selbst - ein Zusammenschnitt der Produktion mit einer Länge von max. 5 Minuten Länge einzureichen (‚Pitch‘). Dies gilt gleichermaßen für audiovisuelle und reine Audio-Formate. Aus dem Pitch sollen sich die journalistische, konzeptionelle und gestalterische Qualität des Formats ergeben.
3. Vorauswahl Jury
Die Vorauswahl der Produktionen für den Onlinepreis erfolgt durch eine eigene Vor-auswahljury. Diese sucht aus allen bis zum Einsendeschluss eingegangenen Bewerbungen je fünf fernsehähnliche Produktionen und hörfunkähnliche Produktionen aus.
4. Jury Allgemeine Programme
Die Vorauswahl wird der Jury „Allgemeine Programme“ vorgelegt. Diese vergibt auch die Onlinepreise.
(Beschlossen auf der Trägersitzung am 26.04.2021)